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OIB-Richtlinie 6: Solargebot und Nullemissionsgebäude erklärt

Die OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe 2025) bringt neue Grenzwerte, ein Solargebot und den Standard Nullemissionsgebäude. Was wann gilt, und warum die Länder entscheidend sind.

Baukurier Redaktion · 2. November 2026

Neues Bürogebäude mit Photovoltaik auf dem Dach, im Vordergrund BaupläneKI-Bild
KI-generiertes Symbolbild

Die OIB-Richtlinie 6 regelt Energieeinsparung und Wärmeschutz am Bau. Die Ausgabe 2025 wurde im September 2025 veröffentlicht, zwei Jahre früher als geplant, weil die EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 bis Mai 2026 umzusetzen war. Für Bauherren am wichtigsten: Neue Wohngebäude müssen laut Richtlinie ab 2030 Solarenergie nutzen.

Warum das Bundesland zählt

OIB-Richtlinien sind zunächst Empfehlungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik. Bindend werden sie, wenn ein Land sie in seine Bautechnikverordnung übernimmt. Ob und ab wann eine Regel bei Ihrem Projekt gilt, klären Sie daher mit der Baubehörde oder Ihrem Planer. Die übrigen fünf OIB-Richtlinien liegen in der Ausgabe 2023 vor. Eine OIB-Richtlinie 7 zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen wird um 2027 erwartet.

Zwei Standards: nstEG und Nullemissionsgebäude

Die Richtlinie kennt das Niedrigstenergiegebäude und das Nullemissionsgebäude. Die Anforderungen für Nullemissionsgebäude gelten für Gebäude in öffentlichem Eigentum ab 1. Jänner 2028 und für private Gebäude ab 1. Jänner 2030. Sie müssen ihren gesamten Endenergiebedarf aus erneuerbaren oder kohlenstofffreien Quellen decken.

Beim Heizwärmebedarf sinkt der Grenzwert im Nachweisweg 1. Für ein kleines Einfamilienhaus mit charakteristischer Länge lc = 1 sind das 36 kWh/m²a bis Ende 2029 und 32 kWh/m²a ab 2030.

Das Solargebot: Termine

AbBetrifft
1.1.2027neue öffentliche Gebäude, neue Nicht-Wohngebäude und sonstige konditionierte Gebäude über 250 m²
1.1.2028bestehende öffentliche Gebäude über 2.000 m² sowie Bestand bei genehmigungspflichtiger größerer Renovierung nach Schwellenwert
1.1.2029bestehende öffentliche Gebäude über 750 m²
1.1.2030neue Wohngebäude, neue überdachte Parkplätze an Gebäuden ab 3 Stellplätzen
1.1.2031bestehende öffentliche Gebäude über 250 m²

Photovoltaik, Solarthermie und PVT gelten als gleichwertig. Die Mindestgröße richtet sich nach Größe und Geometrie des Gebäudes. Bei den Bestandsgebäuden lohnt der Blick in den Originaltext, weil die Schwellen je Gebäudeart unterschiedlich gegliedert sind.

Was sich bei der Sanierung ändert

Für die umfassende Renovierung gelten eigene Grenzwerte, die auch nach 2030 unverändert bleiben. Bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle gibt es zwei Wege: ein Sanierungskonzept oder einen Renovierungspass, oder die Unterschreitung der Tabellen-U-Werte um 24 Prozent. Der Renovierungspass selbst ist freiwillig und zeigt schrittweise Maßnahmen bis zum Nullemissionsgebäude.

Weitere Neuerungen

  • Gebäudeintelligenz: Neue Wohngebäude müssen auf externe Signale reagieren können.
  • Energieausweis: Die Effizienzklassen wurden angepasst, eine Besichtigung ist verpflichtend, auch virtuell.
  • Berechnung: Mit 20 °C Bemessungstemperatur und 12 °C Heizgrenze fällt der berechnete Heizwärmebedarf standortabhängig um rund 12 Prozent niedriger aus.

Für Details gilt der Originaltext der Richtlinie und die Verordnung Ihres Landes. Mehr zu Regeln am Bau finden Sie unter Bauordnung, Kosten unter Haus bauen: Kosten.

Häufige Fragen

Gilt die OIB-Richtlinie 6 automatisch?

Nein. OIB-Richtlinien werden erst verbindlich, wenn ein Bundesland sie in seine Bautechnikverordnung übernimmt. Maßgeblich ist immer die Rechtslage im jeweiligen Land.

Ab wann gilt das Solargebot für neue Wohngebäude?

Laut Richtlinie ab 1. Jänner 2030. Für neue öffentliche Gebäude und Nicht-Wohngebäude über 250 Quadratmeter schon ab 1. Jänner 2027.

Was ist ein Nullemissionsgebäude?

Ein Gebäude, das seinen gesamten Endenergiebedarf aus erneuerbaren oder kohlenstofffreien Quellen deckt, etwa durch Erzeugung vor Ort, Energiegemeinschaften oder effiziente Fernwärme.

Quellen

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